Allgemeine Lieferungs- und Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines/Geltung
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden allgemeinen Lieferungs- und Geschäftsbedingen für alle Angebote, Verkäufe, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen und die gesamten gegenwärtigen und auch künftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden, einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind.
Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit ausdrücklich widersprochen, diese haben grundsätzlich keine Gültigkeit. Diese werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen Lieferungen oder Werkleistungen ausführen. Sind diese Bedingungen einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden diese nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie dennoch Anwendung, wenn dieser die Bedingungen aus einer früheren Geschäftsbeziehung kannte oder kennen musste.
Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden diese Bedingungen auch dann Bestandteil jeden Vertrages, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Einbeziehung der Bedingungen hingewiesen haben.
II. Angebote/Vertragsschluss/Preise
Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder aber nach Auftragseingang unverzüglich bzw. termingemäß ausgeführt werden, im letzteren Fall gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
Unsere Preise gelten – soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird – ab Lieferwerk jeweils zuzüglich Mehrwert-steuer ausschließlich Verpackung, Fracht und sonstiger Nebenkosten wie z. B. Zollabgaben.
III. Lieferung/Gefahrübergang/Verzug
Unsere bestätigten Lieferfristen sind unverbindliche Abgangstermine. Wir sind bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Informationen auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen nach Vertragsschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit diese Hindernisse tatsächlich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten auftreten. Wir werden sofort nach Kenntnis über diese Umstände den Käufer informieren, dieser kann dann auch erklären, dass er vom Vertrag zurück tritt, Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Ver-schulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzutreten, da diese nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind. Wir sind je-doch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle uns gegen unsere Vorlieferanten zustehenden Ansprüche an den Käufer abzutreten.
Der Käufer kann erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und mindestens drei Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch gegen uns wegen Pflichtverletzung ist ausgeschlossen, es sei denn wir hätten zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es liegt ein Personenschaden vor.
IV. Zahlung
Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig, andere Zahlungsziele müssen gesondert schriftlich vereinbart werden. Schecks oder Wechsel werden nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt hereingenommen.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Skonti o. ä. müssen ausdrücklich und gesondert vereinbart sein. Verzögert sich die Auslieferung der Ware aufgrund eines vom Käufer zu vertretenden Umstandes, so wird hierdurch die Frist für die Zahlung des Rechnungsbetrags nicht aufgeschoben.
Der Käufer kann nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
V. Mängel/Gewährleistung/Haftung
Die von uns gelieferten Holzprodukte und -materialien sind Naturprodukte. Naturgegebene Eigenschaften, Abweichungen und spezifische Merkmale sind dabei stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigten. Ggf. hat der Käufer zuvor fachgerechten Rat einzuholen. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur-, und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehören zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Mängel oder einen Haftungsgrund für uns dar. Dies gilt auch für Mengen- und Maßtoleranzen bis zu einem Wert von 10 %.
Wir können keine Gewährleistung für unsachgemäße Verwendung und Behandlung des Vertragsgegenstandes leisten, jegliche Gewährleistung entfällt bei Beschädigung oder Vernichtung des Vertragsgegenstands durch unsachgemäße Verwendung, Behandlung oder Lagerung nach Gefahrübergang. Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessungen im Material stellen keinen Mangel dar, für Toleranzen gelten – soweit vorhanden –DIN-Normen und unsere Werks-Normen. Wir leisten keine Gewährleistung für Sonderanfertigungen nach Angaben, Berechnungen und/oder Konstruktionszeichnungen des Käufers, soweit Mängel darauf beruhen.
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Tagen durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften gilt § 377 HGB.
Stellt der Käufer Mängel fest, darf er nicht über die Ware verfügen, sie darf weder geteilt, weiterverkauft, weiterverarbeitet oder eingebaut werden, solange nicht eine Einigung über die Abwicklung der Mängelrüge bzw. ein Beweissicherungsverfahren erfolgt ist. Gleichzeitig ist uns für die Prüfung der Mängelrüge ein angemessener Zeitraum und Gelegenheit zu gewähren.
Bei einer begründeten Mängelrüge sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Für diese Mängelbeseitigung ist uns ein angemessener Zeitraum und Gelegenheit zu gewähren. Falls unsere Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche des Käufers gegen uns sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es tritt ein Personenschaden ein.
Gewährleistungsansprüche verjähren bei einem beidseitigen Handelsgeschäft in 12 Monaten ab Lieferung, dies gilt nicht für andere Käufer, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreiben.
Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt VII.
Wir können nicht umfassend prüfen und garantieren, dass bei vom Käufer speziell in Auftrag gegebene Ware Markenschutzrechte Dritter, gewerbliche Schutzrechte und/oder Urheberrechte Dritter verletzen. Die Prüfung von Rechten Dritter obliegt allein dem Käufer, der uns mit Auftragserteilung ausdrücklich von jeglicher Haftung freistellt. Ansprüche jedweder Art und hieraus resultierende Kosten aus der Verletzung von Rechten Dritter können nicht gegen uns, sondern allein gegen den Käufer geltend gemacht werden. Soweit eine Verletzung von Rechten Dritter für uns erkennbar ist, werden wir dem Käufer unverzüglich hiervon Mitteilung machen.
VI. Ersatzansprüche
Jegliche Ersatzansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund -, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschul-den vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
VII. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zu vollständigen Bezahlung aller sich aus der Geschäftsbedingung ergebenen Forderung einschließlich aller Nebenforderungen und etwaiger Schadensersatzansprüche vor. Bei Zahlungsverzug sind wir nach Mahnung zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von unserem Eigentumsvorbehalt erfassten Ware ist unzulässig. Wird derartige Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder aber mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache gem. §§ 947, 928 BGB, anderenfalls Alleineigentum. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der weiteren Veräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an.
Der Käufer ist nicht berechtigt, die uns aufgrund dieses verlängerten Eigentumsvorbehaltes abgetretene Forderung anderweitig, auch nicht zu Sicherungszwecken, abzutreten. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die o. g. Forderungen des Käufers tatsächlich auf uns übergehen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderung gegen der Käufer um mehr als 20 %, so wer-den wir auf Verlangen des Käufers im entsprechenden Umfang Sicherheit nach unserer Wahl freigeben.
VIII. Gerichtsstand/anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden beidseitigen Verpflichtungen ist Vörstetten. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Das UN-Übereinkommen über Verträge betreffend den internationalen Wareneinkauf (CISG) findet keine Anwendung.
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